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   BFH, 28.11.1990 - X R 61/89   

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https://dejure.org/1990,5067
BFH, 28.11.1990 - X R 61/89 (https://dejure.org/1990,5067)
BFH, Entscheidung vom 28.11.1990 - X R 61/89 (https://dejure.org/1990,5067)
BFH, Entscheidung vom 28. November 1990 - X R 61/89 (https://dejure.org/1990,5067)
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (1)

  • BFH, 29.11.1989 - X R 154/88

    - Bei vor 1990 geleisteten Aufwandsspenden ist es nicht erforderlich, daß der

    Auszug aus BFH, 28.11.1990 - X R 61/89
    Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat auf die Gründe seines Urteils vom 29. November 1989 X R 154/88 (BFHE 159, 327, BStBl II 1990, 570) Bezug.

    Diese Bestätigung (Spendenbescheinigung) ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) eine unverzichtbare sachliche Voraussetzung des Spendenabzugs (BFHE 159, 327, BStBl II 1990, 570 m. w. N.).

    Nach dem Urteil des Senats in BFHE 159, 327, BStBl II 1990, 570 bedeutet dies für Aufwandspenden der streitigen Art: Aus der Bescheinigung selbst muß sich für jede einzelne Fahrt ersehen lassen, daß diese zur Erfüllung der satzungsmäßigen Zwecke erforderlich war.

    Das sind nur die Aufwendungen für Benzin (BFHE 159, 327, BStBl II 1990, 570).

  • BFH, 09.05.2007 - XI R 23/06

    Aufwandsspenden an politische Partei

    Andererseits war nach dem Formular "Beauftragung zur Ausführung einer Aufgabe ..." eine Pauschalierung nur im Rahmen steuerlich anerkannter Sätze zulässig (vgl. dazu BFH-Urteil vom 28. November 1990 X R 61/89, BFH/NV 1991, 305; Oberfinanzdirektion München, Verfügung vom 8. April 1999 S 2223 - 127 St 413, Deutsches Steuerrecht 1999, 1441; ferner BTDrucks 13/8888, S. 32, unter 4.4.3., 1. Abs.).
  • FG Thüringen, 02.09.1998 - III 130/98

    Fahrtkosten als Parteispende; Bestandskraft eines Einkommensteuerbescheids;

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  • BFH, 17.02.1993 - X R 119/90

    Aufwendungen, die zur Durchführung persönlicher Leistungen des Spenders

    Weiter müssen Fahrtstrecke und Benutzung des eigenen PKW in einer Weise bestätigt sein, daß sich ohne weiteres anhand der Bescheinigung die jeweilige Höhe des Aufwandes und damit der zugewendete Vermögenswert ermitteln läßt (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 28. November 1990 X R 61/89, BFH/NV 1991, 305).
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